Autor: Ott |
Während bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften regelmäßig beim Anteilseigener keine ertragsteuerlichen Folgen eintreten und für den Rechtsnachfolger nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend sind, stellen sich die Besteuerungsfolgen bei der Veräußerung von Anteilen1) an Kapitalgesellschaften,2) die im Privatvermögen gehalten werden, in Abhängigkeit vom Beteiligungsumfang wie folgt dar:
Beteiligungsumfang | Gewinn | Verlust |
Privatvermögen < 1 % | Bei Erwerb vor dem 01.01.2009: steuerfrei Bei Erwerb ab dem 01.01.2009: Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, keine Option zum Teileinkünfteverfahren | Bei Erwerb vor dem 01.01.2009: unbeachtlich |
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