Autor: Hüls |
§ 3 Nr. 40 EStG ist - ebenso wie § 8b KStG - Teil des Teileinkünfteverfahrens. Dieses hat im Jahr 2001 das bis dahin im Körperschaftsteuerrecht geltende Anrechnungsverfahren abgelöst und soll eine Doppelbelastung dadurch verhindern, dass auf der Ebene der Körperschaft eine Körperschaftsteuer von "nur" 15 % erhoben und beim Anteilseigner die ausgeschütteten Gewinne nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) EStG nur zu 60 % besteuert werden. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 40 EStG umfasst darüber hinaus insbesondere auch
Liquidationsraten i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (soweit keine Kapitalrückzahlung), |
Betriebsvermögensmehrungen aus der Veräußerung, Liquidation und Kapitalherabsetzung von Anteilen an Körperschaften, |
Veräußerung von Organbeteiligungen, |
Gewinne aus der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sowie |
Gewinne aus der Entnahme von Anteilen an Körperschaften. |
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