Autor: Hüls |
§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ist das Gegenstück zu § 8b Abs. 2 KStG. Während § 8b Abs. 2 KStG die Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei stellt, ordnet § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ein Abzugsverbot (zu 100 %) für im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehenden Gewinnminderungen an. Die Vorschrift erfasst mithin nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG stehen. Allein dieses Ergebnis deckt sich mit Sinn und Zweck des Abzugsausschlusses, nämlich für die Ausgabenseite eine Korrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 KStG für Veräußerungsgewinne statuierten Steuerbefreiung herzustellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Gewinnminderungen
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts, |
durch Veräußerung des Anteils (Veräußerungsverlust), |
bei Auflösung der Gesellschaft, |
bei Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft, |
im Zusammenhang mit der verdeckten Ausschüttung eines Anteils, |
bei Sachdividenden. |
Es ist nach Auffassung des BFH weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auch den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen ausschließt.1)
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