24.4 Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 KStG Satz 3-9 KStG)

Autor: Hüls

24.4.1 Gewinnminderungen im Zusammenhang mit dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG)

24.4.1.1 Regelungsgehalt

24.109

§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ist das Gegenstück zu § 8b Abs. 2 KStG. Während § 8b Abs. 2 KStG die Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei stellt, ordnet § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ein Abzugsverbot (zu 100 %) für im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehenden Gewinnminderungen an. Die Vorschrift erfasst mithin nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG stehen. Allein dieses Ergebnis deckt sich mit Sinn und Zweck des Abzugsausschlusses, nämlich für die Ausgabenseite eine Korrespondenz zu der in § 8b Abs. 2 KStG für Veräußerungsgewinne statuierten Steuerbefreiung herzustellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Gewinnminderungen

durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts,

durch Veräußerung des Anteils (Veräußerungsverlust),

bei Auflösung der Gesellschaft,

bei Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft,

bei Anwendung des § 21 Abs. 2 UmwStG a.F.,

im Zusammenhang mit der verdeckten Ausschüttung eines Anteils,

bei Sachdividenden.

24.110

Es ist nach Auffassung des BFH weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auch den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen ausschließt.1)

24.111