Autor: Hüls |
Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwG)1) hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschriften nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG sowie § 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 EStG einschränken. Das Gesetz löst damit die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung2) ab, die neben den Verordnungsermächtigungen in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f) EStG und § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) KStG aufgehoben wird und faktisch ins Leere lief.3) § 7 i.V.m. § 11 StAbwG kodifizieren, dass auf Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen § 8b Abs. 1 und 2 KStG respektive § 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 EStG keine Anwendung finden, wenn die Gewinnausschüttung von einer Körperschaft geleistet bzw. der Anteil an einer Körperschaft veräußert wird, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist.
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