28.1 Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Autor: Ott

28.1.1 Zivilrechtliche Behandlung

28.1

Kapitalgesellschaften sind in der Praxis vielfach als übertragender oder übernehmender Rechtsträger im Rahmen von Umwandlungen beteiligt. Neben den Fällen der Verschmelzung oder Spaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft tritt die Kapitalgesellschaft in der Praxis vor allem als übernehmender Rechtsträger bei der Umwandlung eines Personenunternehmens auf. Diese Umstrukturierungen, die zivilrechtlich als Verschmelzung einer Personenhandelsgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, als Ausgliederung auf bzw. Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder als Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft erfolgen, werden steuerlich als Einbringung nach den §§ 20 - 23 bzw. § 25 UmwStG behandelt.

28.2

Nach Rdnr. 01.44 UmwSt-Erlass1) fällt auch die Anwachsung unter § 20 UmwStG, bei der z.B. die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG ihre Kommanditanteile (Mitunternehmeranteile) gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten nach § 20 UmwStG in die bisherige Komplementär-GmbH einbringen. Das Vermögen der GmbH & Co. KG wächst anschließend der (früheren) Komplementär-GmbH unter Fortführung der Buchwerte als dem einzig verbliebenen Gesellschafter an.

1)

Vgl. BMF-Schreiben v. 11.11.2011 - , BStBl I, 1314 (im Folgenden UmwSt-Erlass).