27.10 Beteiligung an einer Optionsgesellschaft i.S.d. § 1a KStG

Autor: Bolk

27.10.1 Handelsbilanz

27.78

Handelsrechtlich betrachtet ist es ohne Bedeutung, ob steuerrechtlich von der Option, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, Gebrauch gemacht wird. Im Jahresabschluss eines Gesellschafters einer Optionsgesellschaft, dessen Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört, ist unverändert von einem Vermögensgegenstand auszugehen, der nach den Grundsätzen der Bilanzierung und Bewertung eines Anteils an einer Personenhandelsgesellschaft zu würdigen ist (§ 246 Abs. 1, § 253 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB). Ein Gleichklang mit der Sachbehandlung in der Steuerbilanz ist ausgeschlossen (siehe zu Ansatz und Bewertung in der Handelsbilanz im Einzelnen Rdnr. 27.5 ff.). Als Besonderheit ist allerdings zur Kenntnis zu nehmen, dass die optierende Gesellschaft der Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft unterliegt (§ 1a Abs. 1 KStG) und deshalb Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auf Grundlage des erzielten zu versteuernden Einkommens (§§ 7 ff. KStG) schuldet. Diese Steuerbelastung ist im Jahresabschluss der zivil- und handelsrechtlich in der Rechtsform der Personengesellschaft nach außen auftretenden Gesellschaft unter den Steuerrückstellungen auszuweisen. Damit unterscheidet sich die optierende Gesellschaft von anderen Personengesellschaften, in deren Jahresabschluss die Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter mangels betrieblicher Veranlassung nicht dargestellt werden darf.

27.10.2 Steuerbilanz

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