29.1 Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Autor: Ott

29.1.1 Zivilrechtliche Behandlung

29.1

Kapitalgesellschaften sind in der Praxis vielfach als übertragender oder übernehmender Rechtsträger im Rahmen von Umwandlungen beteiligt. Neben den Fällen der Verschmelzung oder Spaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft tritt die Kapitalgesellschaft in der Praxis vor allem als übernehmender Rechtsträger bei der Umwandlung eines Personenunternehmens auf. Diese Umstrukturierungen, die zivilrechtlich als Verschmelzung einer Personenhandelsgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, als Ausgliederung auf bzw. Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder als Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft erfolgen, werden steuerlich als Einbringung nach den §§ 2023 bzw. § 25 UmwStG behandelt.

29.2

Mit dem BMF-Schreiben vom 02.01.20251) hat die Finanzverwaltung den überarbeiteten UmwSt-Erlass vorgelegt und damit den UmwSt-Erlass 2011 vom 11.11.2011 ersetzt. Der UmwSt-Erlass, der auch den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegt, ist nach seiner Rdnr. 00.04a auf alle offenen Fälle anzuwenden. Hat sich die Rechtslage zwischen Verwirklichung des Besteuerungstatbestands und dem 02.01.2025 maßgeblich geändert, gilt dies nach Rdnr. 00.04a UmwSt-Erlass nur, soweit die Anwendung des überarbeiteten Anwendungsschreibens zum zu der im Einzelfall maßgeblichen Rechtslage nicht in Widerspruch steht.