Autor: Bolk |
Handelsrechtlich betrachtet ist es ohne Bedeutung, ob steuerrechtlich von der Option, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, Gebrauch gemacht wird. Im Jahresabschluss eines Gesellschafters einer Optionsgesellschaft, dessen Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört, ist unverändert von einem Vermögensgegenstand auszugehen, der nach den Grundsätzen der Bilanzierung und Bewertung eines Anteils an einer Personenhandelsgesellschaft zu würdigen ist (§
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