| Autor: Bolk |
Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG, treuhänderisch für eine Kapitalgesellschaft, hier eine GmbH – gehalten, ist Subjekt der Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur der Treugeber (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Der Treuhänder ist zwar Gesellschafter,1) aber kein Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, denn er kann weder unternehmerische Initiative in der Gesellschaft entfalten, noch trägt er ein (mit-)unternehmerisches Risiko.2) Dies gilt gleichermaßen für eine Übertragungstreuhand wie auch für eine Vereinbarungstreuhand und unabhängig davon, ob es sich um ein offenes oder verdecktes Treuhandverhältnis handelt.
Voraussetzung ist freilich, dass der Treuhandvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde und einem standhält. Die steuerrechtliche Anerkennung erfordert darüber hinaus die tatsächliche Durchführung der Vereinbarungen (§ 159 AO) und die Beherrschung durch den Treugeber verbunden mit der Einräumung der Mitunternehmerstellung.3)
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