28.3 Zurechnung und Aktivierung von Gewinnanteilen

Autor: Bolk

28.3.1 Gewinnanteile der Komplementärin

28.13

Der einem persönlich haftenden Gesellschafter gebührende Gewinnanteil wird beim Jahresabschluss der GmbH & Co. KG - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglich abweichender Regelungen - seinem Kapitalanteil zugeschrieben (§ 120 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB) und nicht als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern passiviert. Grundsätzlich war deshalb nach bis zum 31.12.2023 geltenden Grundsätzen eine Forderung in der Handelsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters phasengleich noch nicht zu aktivieren. Forderungen waren nur dann zu aktivieren, wenn die GmbH über § 122 HGB a.F. hinaus nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt war, die Auszahlung bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres zu verlangen, soweit dies nicht zum Schaden der Gesellschaft gereichte.1) Davon war jedenfalls dann auszugehen, wenn in diesem Sinne keine Auszahlungshindernisse bestehen oder sich solche auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergaben. Auf einen Ergebnisverwendungsbeschluss kommt es bei fehlender gesellschaftsvertraglicher Regelung nicht an. Ist allerdings ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Ergebnisverwendung dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der KG obliegt, war eine Forderung der GmbH noch nicht realisiert.2)

28.14