Autor: Bolk |
Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer einer Personengesellschaft zuzurechnen sind (§ 39 AO) und diesem zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen I) sind stets vorrangig in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen.1) Entsprechendes gilt für Forderungen des Mitunternehmers gegenüber der Personengesellschaft, unabhängig davon, ob es sich um Darlehensforderungen, um Forderungen aufgrund noch nicht getilgter Vergütungsansprüche i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder auch um Forderungen auf Auszahlung des Gewinnanteils der Kommanditisten (§
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