30.2 Der praktische Fall

Autor: Kersten

30.10

Die Z-GmbH hat im Jahr 2012 Vergütungen für Fremdkapital i.H.v. 6 Mio. € bezahlt. Im selben Jahr erzielt sie Zinserträge von 1 Mio. €. Das auf der Grundlage des Einkommens 2012 ermittelte EBITDA beträgt 4 Mio. €. Die Z-GmbH ist nicht in einen Konzern eingebunden und hat nur einen Gesellschafter, den Z, der der Gesellschaft auch Darlehen zur Verfügung gestellt hat. Für diese Gesellschafterdarlehen hat die Z-GmbH im Jahr 2012 800.000 € Zinsen bezahlt.

30.11

Der negative Zinssaldo liegt bei 5 Mio. € und überschreitet damit die Freigrenze gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) EStG. Allerdings ist die Z-GmbH keine konzernangehörige Gesellschaft, so dass grundsätzlich die Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG eingreifen könnte. Dies galt nach alter Rechtslage gem. § 8a Abs. 2 KStG indes nur, soweit keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorlag. Nach Neuregelung des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG wird der Begriff der Konzernzugehörigkeit allerdings enger gefasst. Die Konzernklausel ist nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des (Wohn-)Sitzstaates, des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Geschäftsleitung verfügt. Der Regelung des § 8a Abs. 2 KStG bedarf es dementsprechend nicht mehr, so dass diese Bestimmung mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgehoben wurde.

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