Autor: Mayer |
Der steuerliche Berater kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist hinsichtlich Bedarf, Inhalt und Umfang der Beantwortung insolvenzrechtlicher Fragestellungen besonders eingebunden. Diese Steuerberater erstellen regelmäßig die turnusmäßigen Finanzbuchhaltungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, den handelsrechtlichen Jahresabschluss, die Steuerdeklarationen und Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Entsprechend muss bei steuerlichen Dauermandaten und im Fall der Auslagerung kaufmännischer Tätigkeiten sichergestellt werden, dass der Steuerberater alle Belege, Verträge oder sonstigen Informationen erhält, um die beauftragten Tätigkeiten entsprechend seinen berufsrechtlichen Pflichten auszuüben.
Die kaufmännische, unternehmerische, auch die steuerliche und insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Notwendigkeit der Prüfung und Überwachung der Dienstleistungserbringung durch externe Berater bleibt zwar (auch) bei den gesetzlichen Vertretern eines Unternehmens. Gleichwohl treffen den steuerlichen Berater nicht erst seit der BGH-Entscheidung vom Januar 20171) und §
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