33.3 Bewertungsfragen im Zusammenhang mit der Coronapandemie

Autor: Scholz

33.3.1 Coronapandemie als wertbegründendes Ereignis

33.31

Ferner stellt sich die Frage, ob die Coronapandemie hinsichtlich der Bewertung im Rahmen des Jahresabschlusses zu beachten ist. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) geht davon aus, dass eventuelle Auswirkungen der Coronapandemie als wertbegründende Umstände erst im Jahresabschluss nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind,1) und begründet dies nachvollziehbar damit, dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind Anfang Dezember 2019 (noch) regional begrenzt aufgetreten. Vielmehr hat erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt (z.B. zur Schließung von Betrieben und zu dadurch bedingten Beeinträchtigungen von Liefer- und Absatzprozessen); diese Ausweitung ist erst ab dem Januar 2020 aufgetreten. Eine Berücksichtigung kommt daher erst für Jahresabschlüsse in Betracht, die für Wirtschaftsjahre aufgestellt werden, die nach dem 31.03.2020 enden.2)