5.1 Gesetzliche Grundlage der Jahresabschlussprüfung

Autor: Koch

5.1.1 Pflicht zur Jahresabschlussprüfung

5.1

Der nationale gesetzliche Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist im Handelsrecht in den §§ 316 -324a HGB geregelt. Eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses trifft nach § 316 Abs. 1 HGB solche Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB sind. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind auch die sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB.

5.2

Als Kapitalgesellschaften sind von dieser Regelung somit insbesondere die Rechtsformen der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betroffen. Darüber hinaus trifft die Prüfungspflicht auch Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt bzw. über eine beteiligte Personengesellschaft beteiligt ist. Somit erstreckt sich die Prüfungspflicht insbesondere auch auf die in der Praxis häufig anzutreffende GmbH & Co. KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementär (Vollhafter).

5.3

Die in §§ 267, 267a HGB angegebenen Größenkriterien stellen sich nach aktueller Rechtslage tabellarisch wie folgt dar:

Größenklasse/Kriterien

kleinst

klein

mittel

groß

Bilanzsumme

< 350 T€

< 6 Mio. €

> 6 Mio. € < 20 Mio. €

> 20 Mio. €

Umsatzerlöse

< 700 T€

< 12 Mio. €

> 12 Mio. € < 40 Mio. €

> 40 Mio. €

Arbeitnehmer

< 10

< 50

< 50 < 250

> 250

5.4