| Autor: Bolk |
Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) können ohne Änderung ihres zivilrechtlichen Rechtskleids auf Antrag zur Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optieren (§ 1a KStG).1) Eine atypisch stille Gesellschaft kann als solche nicht optieren, jedoch verhindert die Existenz einer atypisch stillen Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft nicht, dass diese selbst zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optiert.
Die Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft ändert nichts daran, dass die Gesellschaft zivil- und handelsrechtlich keine Kapitalgesellschaft ist, sondern unverändert als Personengesellschaft verpflichtet ist, einen Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB und für die GmbH & Co. KG ergänzend nach §§ 264a ff. HGB aufzustellen. In der zu diesem Jahresabschluss gehörenden Bilanz (Handelsbilanz) ist das Eigenkapital der Personengesellschaft nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften unter Berücksichtigung gesellschaftsvertraglicher Vorgaben zu gliedern. Neben dem Kapitalanteil der Komplementärin betrifft dies bei einer GmbH & Co. KG die Kapitalanteile der Kommanditisten und für den Fall einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung die Passivierung einer (gemeinsamen) Rücklage (§ 264c Abs. 2 Satz 1 und 8 HGB).
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