8.6 Ergebnisverteilung bei der GmbH - inkongruente Ausschüttungen

Autor: Bolk

8.6.1 Gesellschaftsrechtliche Vorgaben

8.39

Die Gesellschafter einer GmbH haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Dieser Anspruch reduziert sich, soweit der sich ergebende Betrag aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder davon abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist. Eine Begrenzung des Anspruchs kann auch auf einem Beschluss der Gesellschafter über die Verwendung des Ergebnisses beruhen. Ein zusätzlicher Aufwand aufgrund des Beschlusses verringert das verbleibende zu verteilende Ergebnis (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). In dem Beschluss können die Gesellschafter – vorbehaltlich Regelungen im Gesellschaftsvertrag – festlegen, ob und in welcher Höhe Beträge in die Gewinnrücklagen (Rdnr. 7.10 ff.) einzustellen sind oder als Gewinnvortrag Teil der Ergebnisverwendung des Folgejahres werden sollen (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Der Gewinnvortrag ist gegenüber der Einstellung in die Gewinnrücklagen regelmäßig von Vorteil, denn für die Auflösung der Gewinnrücklagen in Folgejahren ist ein Beschluss der Gesellschafter – ggf. mit abweichenden Mehrheitsverhältnissen – erforderlich.

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