9.3 Aufstellung einer abweichenden Steuerbilanz und Eigenkapital

Autor: Bolk

9.3.1 Kapitalgesellschaften

9.12

§ 5b Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV erlaubt die Aufstellung einer von der Handelsbilanz abweichenden Steuerbilanz und deren elektronische Einreichung bei der Finanzbehörde. Es fehlen allerdings Vorgaben für die Darstellung des steuerlichen Eigenkapitals, das in einer solchen Steuerbilanz einer Kapitalgesellschaft zwangsläufig vom handelsrechtlich maßgeblichen Eigenkapital abweicht. Dies beeinträchtigt die Bilanzpraxis seit Jahrzehnten und hat sich in gewisser Weise verschärft, weil inzwischen auch die elektronische Einreichung einer Kapitalkontenentwicklung zur Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung über den Wortlaut des § 5b Abs. 1 EStG hinaus verlangt wird. Dabei haben sich die Gesellschaften bei der Übermittlung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz auf Grundlage einer vorgegebenen Taxonomie1) zu richten.

9.13

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen (Wirtschaftsjahr 2021 oder bei Abweichung 2021/2022), hat zwingend auch eine "werthaltige Übermittlung" eines "steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs" zu erfolgen.2) Der Betriebsvermögensvergleich folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG mit der folgenden Berechnung: