Autor: Bolk |
Erwirbt die GmbH von ihrem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem Kaufpreis, der bei fremdüblicher Betrachtung den Verkehrswert (gemeinen Wert) tatsächlich unterschreitet, liegt ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor. In der Handelsbilanz erfolgt die Zugangsbewertung in solchen Fällen grundsätzlich nur mit den Anschaffungskosten in Höhe des vereinbarten Kaufpreises (§ 253 Abs. 1 HGB). Soweit davon abweichend eine Aktivierung mit dem Verkehrswert ausdrücklich gewollt sein sollte, ist die Passivierung eines Zugangs zur Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in Höhe des Differenzbetrags geboten.1) Nur in diesem Fall unterbleibt eine Würdigung latenter Steuern entsprechend § 274 Abs. 1 HGB.
Steuerrechtlich ist das teilentgeltliche Rechtsgeschäft zwingend einerseits als Anschaffungsgeschäft und hinsichtlich der Kaufpreisdifferenz aufgrund der gesellschaftsrechtlich veranlassten Vermögensmehrung andererseits als verdeckte Einlage zu beurteilen (siehe dazu ausführlich Rdnr. 18.10 ff.).
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