Streitig ist die Möglichkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheides zwecks Gewährung der Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind verheiratet. Sie wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte wie bereits in den vorangegangenen Jahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einkünfte ermittelte er nach § 4 Abs. 1 EStG mit einem vom 1. Juli bis 30. Juni laufenden abweichenden Wirtschaftsjahr.
Der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 25. Juni 2021 erging erklärungsgemäß. In dem Bescheid wurde Einkommensteuer i.H.v. 0 EUR festgesetzt.
Am 10. August 2021 ging beim Beklagten die bereits von den Klägern am 4. Mai 2021 unterzeichnete Anlage 32c ein, in welcher sie die Tarifermäßigung nach § 32c EStG beantragten. Der Anlage war eine Berechnung über einen Steuerermäßigungsbetrag i. H. v. 5.500 EUR beigefügt.
Der Beklagte lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2019 mit Bescheid vom 16. August 2021 ab. Der Einkommensteuerbescheid sei bereits bestandskräftig und könne nicht mehr geändert werden. Er sei insbesondere nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.
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