Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Änderung von Steuerbescheiden im Anschluss an eine Außenprüfung, insbesondere das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft und die Steuerpflicht einer Personal- und Sachmittelgestellung.
1. Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Versicherungsvertreter unternehmerisch tätig. Das Unternehmen wurde in einem dem Kläger gehörenden Gebäude in A, betrieben.
Der Kläger war außerdem (zunächst über ein Treuhandverhältnis, ab dem 13.12.2000 direkt) allein an der Aer GmbH (A GmbH) beteiligt, deren Geschäftsführer er zugleich war. Er vermietete Büroflächen in dem ihm gehörenden Geschäftshaus in A, an die A GmbH. Die A GmbH erzielte steuerfreie Umsätze im Immobilienbereich.
2. Der Kläger war zudem einziger Aktionär und Vorstand der am 15.12.2000 gegründeten B AG, die ebenfalls in A, ansässig war. Die B AG erzielte steuerfreie Umsätze im Versicherungsbereich.
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