BGH - Urteil vom 18.07.2013
IX ZR 198/10
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 169; BGB § 738 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1921
DB 2013, 2075
DB 2013, 6
DStR 2013, 12
MDR 2013, 1128
NZI 2013, 7
NZI 2013, 841
WM 2013, 1504
ZIP 2013, 1533
ZInsO 2013, 1577
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1829/08
OLG Frankfurt am Main, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 53/10

Anfechtung einer Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthabens als unentgeltliche Leistung durch den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 198/10

DRsp Nr. 2013/18426

Anfechtung einer Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthabens als unentgeltliche Leistung durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthaben als unentgeltliche Leistung anfechten, wenn tatsächlich keine Erträge erwirtschaftet worden sind, sondern die Auszahlung aus einer im Schneeballsystem gewonnenen Einlage ermöglicht wird; das gilt auch für eine Gewinnvorauszahlung. Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (Anschluss an BGHZ 179, 137 Rn. 6).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 169; BGB § 738 Abs. 2;

Tatbestand