BFH - Urteil vom 25.02.2025
VIII R 41/23
Normen:
KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 28 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 1648
BFH/NV 2025, 983
DB 2025, 1737
BB 2026, 662
DStR 2025, 1203
DStRE 2025, 757
GmbHR 2025, 709
ZIP 2025, 1990
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2838/20

Anforderunen an die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises; Sonstigen Rücklagen als nicht erfasste Rücklagen im steuerlichen Einlagekonto; Keine Erforderlichkeit der Erfassun der Einlage der Anteilseigner im steuerlichen Einalgekonto vom Sonderausweis; Zur Finanzierung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

BFH, Urteil vom 25.02.2025 - Aktenzeichen VIII R 41/23

DRsp Nr. 2025/6048

Anforderunen an die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises; Sonstigen Rücklagen als nicht erfasste Rücklagen im steuerlichen Einlagekonto; Keine Erforderlichkeit der Erfassun der "Einlage der Anteilseigner" im steuerlichen Einalgekonto vom Sonderausweis; Zur Finanzierung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

1. Sonstige Rücklagen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind. 2. Eine vom Sonderausweis auszunehmende "Einlage der Anteilseigner" setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.10.2023 - 6 K 2838/20 und die Einspruchsentscheidung vom 30.11.2020 aufgehoben.

Der Bescheid zum 31.12.2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes vom 04.12.2018 wird dahingehend geändert, dass die Feststellung des Sonderausweises in Höhe von 10 Mio. € ersatzlos entfällt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 28 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 des ().

1. 2.