I.
Strittig ist das Vorliegen eines schenkungssteuerlichen Tatbestandes.
Der Kläger ist Gesellschafter der A GmbH (im Folgenden GmbH). Diese ist im Handelsregister B unter der Nummer
Mit notariellem Vertrag vom 22. Mai 2007 beschlossen alle erschienenen Gesellschafter folgendes:
"...Die Gesellschafter beschließen einstimmig:
II.
Einziehung des Geschäftsanteils E
1. Der Geschäftsanteil des E wird mit dessen Zustimmung und mit Wirkung zum 31.12.2007 eingezogen, § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages.
2. Es wird unwiderruflich eine Einziehungsvergütung nach § 9 des Gesellschaftsvertrages von 75.000,00 € (fünfundsiebzigtausend Euro) bestimmt, die von der Gesellschaft an den ausscheidenden Gesellschafter auszuzahlen ist. Die Beteiligten versichern hierzu, dass eine Auszahlung der Vergütung möglich ist, ohne dass Stammkapital der Gesellschaft anzugreifen. Entsprechende freie Rücklagen sind vorhanden.
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