BGH - Urteil vom 12.10.2006
IX ZR 228/03
Normen:
InsO § 17 § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 78
BauR 2007, 117
DB 2006, 2683
DZWIR 2007, 116
InVo 2007, 98
MDR 2007, 488
NZI 2007, 36
WM 2006, 2312
ZIP 2006, 2222
ZInsO 2006, 1210
ZVI 2006, 577
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 39/03
LG Hamburg, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 206/02

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZR 228/03

DRsp Nr. 2006/28375

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

»Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter bei Insolvenzanfechtung.«

Normenkette:

InsO § 17 § 130 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH & Co. Das Insolvenzverfahren wurde am 26. Juni 2000 auf Antrag der Schuldnerin vom 1. Juni 2000 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Die Beklagte, die für die Schuldnerin als Wirtschaftsprüferin tätig war, erhielt von der Schuldnerin am 3. Dezember 1999 den Auftrag, ein von ihr erstelltes Effizienzsteigerungsprogramm zu prüfen. Die Beklagte erstattete den Prüfbericht unter dem 17. Januar 2000. Am 12. Januar 2000 stellte sie der Schuldnerin hierfür 114.450,48 DM in Rechnung.

Die Schuldnerin stellte der Beklagten am 7. April 2000 und 28. April 2000 Schecks über 57.000 DM und 57.450,48 DM aus, die am 20. April 2000 und 4. Mai 2000 dem Konto der Schuldnerin belastet wurden.

Der Kläger hat die Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO angefochten und Rückzahlung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe: