BFH - Beschluss vom 30.01.2017
X B 83/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 607
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4096/10

Anforderungen an eine Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen X B 83/16

DRsp Nr. 2017/3699

Anforderungen an eine Divergenzrüge

Bezieht sich eine Divergenzrüge auf Rechtssätze, die Gegenstand einer Schlussfolgerung sind, so muss die Divergenz in der Schlussfolgerung selbst liegen.

Beschränkt sich eine Divergenzrüge auf Rechtssätze, die Gegenstand einer Schlussfolgerung sind, so ist im Rahmen dieser Rüge nicht von Bedeutung, ob das Finanzgericht eine dieser Schlussfolgerung zugrunde liegende Vorfrage, sei es eine Tatsachen- oder Rechtsfrage, zutreffen und der Rechtsprechung gemäß beurteilt hat. Vielmehr muss die Divergenz in der Schlussfolgerung selbst liegen, woran es fehlt, wenn die Schlussfolgerung folgerichtig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Mai 2016 4 K 4096/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe