BGH - Urteil vom 16.01.1995
II ZR 290/93
Normen:
HGB § 114 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 164 ;
Fundstellen:
BB 1995, 536
BGHR HGB § 161 Abs. 2 Anstellungsvertrag 1
DB 1995, 667
GmbHR 1995, 306
MDR 1995, 917
NJW 1995, 1158
NWB 1995, F. 1, 105
WM 1995, 614
ZIP 1995, 377
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Annahme eines faktischen Anstellungsverhältnisses bei Unwirksamkeit eines mit einer KG abgeschlossenen Anstellungsvertrages als Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 16.01.1995 - Aktenzeichen II ZR 290/93

DRsp Nr. 1995/3083

Annahme eines faktischen Anstellungsverhältnisses bei Unwirksamkeit eines mit einer KG abgeschlossenen Anstellungsvertrages als Geschäftsführer

»Ein mit einer Kommanditgesellschaft abgeschlossener, aber fehlerhafter Anstellungsvertrag als Geschäftsführer ist für die Dauer der Beschäftigung des Betroffenen so zu behandeln, als wäre der Vertrag wirksam.«

Normenkette:

HGB § 114 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 164 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter der A. GmbH & Co.-Produktions KG die Rückzahlung eines Darlehens, das die Gemeinschuldnerin dem Beklagten gewährt hat. Der Beklagte, der bis 30. September 1990 als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin tätig war, hat mit Gegenforderungen aufgerechnet, vor allem mit Gehalts- und Tantiemeansprüchen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Aufrechnung weiter, soweit er zur Zahlung eines höheren Betrages als 6.939,47 DM verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.