17.2 Der praktische Fall

Autor: Kersten

17.3

Die A-GmbH betreibt einen Handel mit Medizinprodukten und wurde 2022 gegründet. Alleingesellschafterin ist die B-GmbH. Am 01.07.2024 veräußert die B-GmbH 40 % der Geschäftsanteile der A-GmbH an die Z-AG. Bis zum 31.12.2023 erwirtschaftete die A-GmbH ausschließlich Verluste, so dass vom Finanzamt ein Verlustvortrag von 1,2 Mio. € auf den 31.12.2023 festgestellt wurde. Im Jahr 2024 hat die A-GmbH erstmals einen Gewinn erwirtschaftet, der in der Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 mit 1 Mio. € deklariert wurde. Ein Zwischenabschluss zum 30.06.2024 weist ein bis zu diesem Stichtag erzieltes steuerliches Ergebnis von 450.000 € aus.

17.4

Beispiel

Das Finanzamt nimmt aufgrund der Übertragung von nicht mehr als 50 % der Geschäftsanteile unter Verweis auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG keinen Untergang des Verlustvortrags an und berücksichtigt im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 2024 den vollständigen Verlustvortrag.

Lösung