BFH - Urteil vom 14.03.2011
I R 40/10
Normen:
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4; KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 6; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2349/08

Ansetzung von durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingelegte Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Tochtergesellschaft mit dem Teilwert bzw. mit den Anschaffungskosten; Erhöhung des Teilwerts der eingelegten Anteile durch die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern

BFH, Urteil vom 14.03.2011 - Aktenzeichen I R 40/10

DRsp Nr. 2011/13667

Ansetzung von durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingelegte Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Tochtergesellschaft mit dem Teilwert bzw. mit den Anschaffungskosten; Erhöhung des Teilwerts der eingelegten Anteile durch die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern

Bewertung eingelegter Kapitalgesellschaftsanteile - Keine Berücksichtigung der aufgrund Anteilsvereinigung entstandenen Grunderwerbsteuern 1. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, sind bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen.2. Die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhen weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen.

Normenkette:

EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4; KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 6; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob Grunderwerbsteuern, die nach einer Einlage von Aktien in eine GmbH aufgrund (unmittelbarer) Anteilsvereinigung anfallen, den für die erworbenen Aktien zu aktivierenden Wert erhöhen oder ob es sich dabei um sofort abzugsfähigen Aufwand handelt.