OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.06.2017
25 U 107/13
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; InsO § 134; InsO § 143;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 974
ZInsO 2018, 64
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4159/12

Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wegen Verletzung von Obliegenheiten beim Erwerb von Aktiva einer BGB-Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 25 U 107/13

DRsp Nr. 2017/13719

Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wegen Verletzung von Obliegenheiten beim Erwerb von Aktiva einer BGB -Gesellschaft

Der Geschäftsführer einer GmbH ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er beim Erwerb von Aktiva einer BGB -Gesellschaft für den Firmenwert einen überhöhten Preis gezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn wertbildende Faktoren die den Wert eines Unternehmens für potentielle Käufer über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände hinaus im Hinblick auf künftige Ertragserwartungen unter Berücksichtigung aller Schulden steigern, nicht festzustellen sind.

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13.06.2013 - 11 O 4159/12 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.083,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2; § ;