BFH - Urteil vom 18.09.2013
II R 21/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1542/09

Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer Zwischengesellschaft; Berücksichtigung von der Gesellschaft selbst gehaltener Anteile

BFH, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen II R 21/12

DRsp Nr. 2014/2286

Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung auf der Ebene einer Zwischengesellschaft; Berücksichtigung von der Gesellschaft selbst gehaltener Anteile

Bei der im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorzunehmenden Prüfung, ob bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft die erforderliche Beteiligungsquote von 95 % erreicht ist, bleiben Anteile, die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft an dieser hält, ebenso unberücksichtigt wie Anteile, die die Gesellschaft selbst hält.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. September 2004 erwarben der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein e.V., 7,4 % und die F-GmbH 67,4 % am Stammkapital der grundbesitzenden S-GmbH von den bisherigen Gesellschaftern. Die restlichen Anteile von 25,2 % hielt die S-GmbH selbst. Gesellschafter der F-GmbH waren der Kläger zu 90 % und die K-GmbH zu 10 %. Alleingesellschafterin der K-GmbH war die F-GmbH.