15.6 Anteilsvereinigung und Grunderwerbsteuer

Autor: Bolk

15.6.1 Grunderwerbsteuer

15.34

Im Rahmen des Erwerbs eigener Anteile droht eine Belastung durch Grunderwerbsteuer. Dies kommt in Betracht, wenn mit dem Erwerb eine Anteilsvereinigung aller Anteile oder mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in einer Hand nach § 1 Abs. 3 Nr.1 GrEStG verwirklicht wird. Auch dann, wenn nicht der einzige verbleibende Gesellschafter, sondern die GmbH selbst die Anteile vom ausgeschiedenen vorletzten Gesellschafter erwirbt, handelt es sich um eine Anteilsvereinigung, so dass Grunderwerbsteuer entsteht, soweit zum Gesellschaftsvermögen der GmbH Grundbesitz gehört.1) § Abs. findet beim Erwerb eigener Anteile keine Anwendung, weil die Vorschrift einen Gesellschafterwechsel auf einen Neugesellschafter voraussetzt und sich dadurch das Beteiligungsverhältnis zu den Neugesellschaftern zu Lasten der Altgesellschafter verändert.