Artikel 11 EUV

Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Artikel 11 EUV (Meinungsaustausch und Transparenz; Bürgerinitiative)

Artikel 11 (Meinungsaustausch und Transparenz; Bürgerinitiative)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. (2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft. (3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch. (4)