(1) 1Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. 2Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge. 3Es wählt den Präsidenten der Kommission. (2) 1Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. 2Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. 3Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. 4Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.
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