Artikel 16 OECD-MA2017
FNA: 611-9-00-00-17
Stand: 01.09.2024
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Artikel 16 OECD-MA2017 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.