Artikel 66 (Vorschriften zur erstmaligen Anwendung)
EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )
(1) Die §§ 241 a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2 sowie § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.(2) 1§ 285 Nr. 3, 3 a, 16, 17 und 21, § 288 soweit auf § 285 Nr. 3, 3 a, 17 und 21 Bezug genommen wird, § 289 Abs. 4 und 5, die §§ 289 a, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 2, 2 a, 8, 9 und 13, § 315 Abs. 2 und 4, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6, § 318 Abs. 3 und 8, § 319 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, die §§ 319 b, 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4 a, § k Abs. a, § l Abs. Satz 2 bis , § a Abs. Satz 5 und § j Abs. Satz 3 des in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § Satz 1 Nr. 3, und 17, § soweit auf § Nr. 3 und Bezug genommen wird, § Abs. , § Abs. , § Abs. Nr. , 8 und 9, § Abs. , § Abs. Satz 2 und , § Abs. , § a Abs. Satz 1 Nr. , Satz 4, § a Abs. Satz 5 sowie § j Abs. Satz 3 des in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
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