Artikel 8 OECD-MA2017
FNA: 611-9-00-00-17
Stand: 01.11.2024
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Artikel 8 OECD-MA2017 Internationale Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 8 Internationale Seeschifffahrt und Luftfahrt

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. (2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.