BFH - Urteil vom 21.08.2007
I R 74/06
Normen:
AO § 163 S. 1 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 173 Abs. 1, 2 § 174 Abs. 4 ; EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 158
BFHE 218, 277
BStBl II 2008, 277
DB 2007, 2684
DStR 2007, 2260
Vorinstanzen:
FG Nürnberg - I 43/2003 - 9.5.2006 (EFG 2007, 447),

Auflösung einer im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Pensionsrückstellung wegen Wegfalls der Verpflichtung; Keine Kürzung um bislang nicht erfasste verdeckte Gewinnausschüttung; Widerstreitende Steuerfestsetzung; Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO

BFH, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I R 74/06

DRsp Nr. 2007/21608

Auflösung einer im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Pensionsrückstellung wegen Wegfalls der Verpflichtung; Keine Kürzung um bislang nicht erfasste verdeckte Gewinnausschüttung; Widerstreitende Steuerfestsetzung; Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO

»1. Bei Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO ist das FA nicht an die im vorausgehenden Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden. 2. Die Zuführungen zu der Rückstellung für die Verbindlichkeit aus einer betrieblichen Versorgungszusage, die den Vorgaben des § 6a EStG entspricht, aus steuerlichen Gründen aber als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist, sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen. Ist eine Hinzurechnung unterblieben und aus verfahrensrechtlichen Gründen eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr möglich, können die rückgestellten Beträge auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 3. Eine wegen Wegfalls der Verpflichtung gewinnerhöhend aufgelöste Pensionsrückstellung ist im Wege einer Gegenkorrektur nur um die tatsächlich bereits erfassten verdeckten Gewinnausschüttungen der Vorjahre außerbilanziell zu kürzen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002, BStBl I 2002, 603 Tz. 8).«

Normenkette: