BFH - Urteil vom 13.03.2024
X R 32/21
Normen:
UmwStG 2006 § 2 Abs. 4 S. 3; UmwStG 2006 § 2 Abs. 4 S. 6; EStG § 10d Abs. 1 S. 1; EStG § 10d Abs. 1 S. 4; EStG § 10d Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; UmwG § 17 Abs. 2 S. 4; UmwG § 20 Abs. 1; AO § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 2885
BB 2025, 99
DB 2025, 91
BFH/NV 2025, 249
DB 2025, 226
DStRE 2025, 119
ZIP 2025, 383
BB 2025, 797
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 244/19 1929

Ausgleich oder Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten; Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung

BFH, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen X R 32/21

DRsp Nr. 2024/15636

Ausgleich oder Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten; Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung

§ 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes steht auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.08.2021 - 1 K 244/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 2 Abs. 4 S. 3; UmwStG 2006 § 2 Abs. 4 S. 6; EStG § 10d Abs. 1 S. 1; EStG § 10d Abs. 1 S. 4; EStG § 10d Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; UmwG § 17 Abs. 2 S. 4; UmwG § 20 Abs. 1; AO § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) firmierte ursprünglich als A-GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.08.2013 wurde die ehemalige B-GmbH (übertragende Gesellschaft) rückwirkend zum 01.01.2013 auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am yy.09.2013 im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen. Die übernehmende Gesellschaft wurde in B-GmbH umfirmiert.