17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

...

17.4.3.5 Ausnahme 3: Sanierungsklausel

17.45

Nach § 8c Abs. 1a KStG ist ein Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 KStG auch dann ausgeschlossen, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt. Für diese Restrukturierung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

die Körperschaft ist bei Beteiligungserwerb zahlungsunfähig oder überschuldet bzw. von einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bedroht,

die wesentlichen Betriebsstrukturen der Körperschaft bleiben erhalten,

innerhalb von fünf Jahren nach Beteiligungserwerb erfolgt kein Branchenwechsel,

keine Einstellung des Geschäftsbetriebs bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs.

17.46

Der Gesetzgeber definiert eine Sanierung in § 8c Abs. 1a KStG als Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Der Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt ferner voraus, dass eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze geschlossen wird, ein Lohnsummenvergleich in sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG durchgeführt wird oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Erforderlich ist, dass zumindest eines der Merkmale erfüllt ist.19)