17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

...

17.4.3.5 Ausnahme 3: Sanierungsklausel

17.42

Nach § 8c Abs. 1a KStG ist ein Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 KStG auch dann ausgeschlossen, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt. Für diese Restrukturierung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

die Körperschaft ist bei Beteiligungserwerb zahlungsunfähig oder überschuldet bzw. von einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bedroht,

die wesentlichen Betriebsstrukturen der Körperschaft bleiben erhalten,

innerhalb von fünf Jahren nach Beteiligungserwerb erfolgt kein Branchenwechsel,

keine Einstellung des Geschäftsbetriebs bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs.

17.43

Hinweis

Wegen eines Streits mit der Europäischen Kommission, die die Sanierungsklausel als eine mit dem Europarecht unvereinbare und damit unzulässige Beihilfe betrachtet, war die Sanierungsklausel zeitweise nicht anzuwenden.14) Infolge des Beihilfebeschlusses der Europäischen Kommission zur Sanierungsklausel15) wurden sämtliche Steuervorteile deutscher Körperschaften zurückgefordert und die Sanierungsklausel von Finanzverwaltung und Gesetzgeber suspendiert. Der EuGH hat nun mit seiner Entscheidung vom 28.06.201816) diesen Beihilfebeschluss für nichtig erklärt. Nach Ansicht des EuGH hat die Kommission den selektiven Charakter der Sanierungsklausel im Rahmen ihrer Bewertung als staatliche Beihilfe anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt. Nach diesem Paukenschlag des EuGH zugunsten sanierungsbedürftiger Kapitalgesellschaften musste die deutsche Finanzverwaltung die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG infolge der Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses grundsätzlich wieder anwenden. Der Gesetzgeber hat die Suspendierung zwischenzeitlich rückwirkend aufgehoben und in § 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG n.F. bestimmt, dass die Sanierungsklausel erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 Anwendung findet. Die rückwirkende Anwendung betrifft alle nicht bestandskräftigen Fälle und kann zur Erstattung von zunächst als Beihilfen zurückgeforderten Beträgen führen.