4.6 Außenhaftung des Geschäftsführers

Autor: Wiesmann

4.92

Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen im Innenverhältnis kann sich der Geschäftsführer auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftbar machen. Eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch Gläubiger der Gesellschaft erfordert jedoch das Vorliegen besonderer Voraussetzungen, die den sogenannten Durchgriff auf den Geschäftsführer erlauben. Insoweit kommen insbesondere folgende wesentliche Haftungsnormen in Betracht:

4.6.1 Schadenersatzhaftung aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB

4.93

Eine Schadenersatzpflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB kommt nach den allgemeinen Grundsätzen durch schuldhafte Verletzung eines der gesetzlich aufgeführten Rechtsgüter eines Dritten in Betracht, also durch die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Freiheit, fremden Eigentums oder eines sonstigen Rechts (z.B. Schutz vor Eingriff in einen fremden Gewerbebetrieb, Schutz vor Verletzung fremder Immaterialgüterrechte). Die Rechtsprechung bejaht insoweit weitgehende Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten, die eine Garantenstellung des Geschäftsführers begründen, insbesondere bei umweltgefährdenden Anlagen.1)

1)

Vgl. Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 43 Rdnr. 31.