FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2020
3 K 1486/19
Normen:
KStG § 8b Abs. 3 S. 3-7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 850

Außerbilanzielle Hinzurechnung der Fremdwährungsverluste aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft dem Gewinn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 1486/19

DRsp Nr. 2020/18075

Außerbilanzielle Hinzurechnung der Fremdwährungsverluste aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft dem Gewinn

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3 S. 3-7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Fremdwährungsverluste aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft gemäß § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Der weltweite Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen erfolgt überwiegend über konzerneigene Tochtergesellschaften, in Ländern mit geringerem Absatzvolumen auch über Dritte.

In Brasilien ist die B Ltda (GBR), für den Vertrieb zuständig. Alleinige Anteilseignerin der GBR ist die Klägerin. Die Rechtsform der Ltda ist einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleichbar (vgl. Tabelle 1 zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Dezember 1999 IV B 4-S 1300-111/99, BStBl I, 1076 ff.).