| Autor: Hüls |
Nach § 27 Abs. 3 KStG ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, für die Einlagenrückgewähr, die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen ist, eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG kommt die Aufgabe zu, die durch die Feststellung des Einlagekontos bestimmte Korrespondenz beider Besteuerungsebenen abzusichern. In der Steuerbescheinigung sind
Namen und Anschrift des Anteilseigners, | |
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, und | |
der Zahlungstag |
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