I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 1996 noch ein Wahlrecht zum Ansatz von Zwischenwerten nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) zusteht oder ob dieses bereits "verbraucht" ist.
Die Klägerin war die Komplementärin einer KG. Kommanditisten der KG waren A mit einem Anteil von 2,7 Mio. DM sowie B mit einem Anteil von 300 000 DM.
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