BFH - Beschluss vom 18.03.2010
X R 20/09
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2; FGO § 138 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 3; HGB § 240 Abs. 4; HGB § 241; HGB § 252 Abs. 2; HGB § 256;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2244/04

Ausweisung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im Hinblick auf ein Vorliegen eines Aufwands für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag; Erlaubnis eines Verzichts auf eine genaue Abgrenzung hinsichtlich der Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung; Rechtgrundlage für einen höheren Ansatz der Geringfügigkeitsgrenzen

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen X R 20/09

DRsp Nr. 2010/14120

Ausweisung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im Hinblick auf ein Vorliegen eines Aufwands für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag; Erlaubnis eines Verzichts auf eine genaue Abgrenzung hinsichtlich der Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung; Rechtgrundlage für einen höheren Ansatz der Geringfügigkeitsgrenzen

NV: Dem Steuerpflichtigen ist es erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2; FGO § 138 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 3; HGB § 240 Abs. 4; HGB § 241; HGB § 252 Abs. 2; HGB § 256;

Gründe

I.

Streitig war in der Hauptsache, ob und in welcher Höhe aktive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr (2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Elektromeister; er betreibt einen Installations- und Elektroeinzelhandelsbetrieb. Aus dieser Tätigkeit erzielt er gewerbliche Einkünfte, die er gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. In der Bilanz für 2002 hatte er einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 2.242 EUR für einen über drei Jahre laufenden Vertrag gebildet.

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