Autor: Kersten |
Die Entgelte für die Nutzungsüberlassung (z.B. Miete) mindern als Betriebsausgaben das körperschaftsteuerliche Einkommen der Betriebskapitalgesellschaft und werden bei der Gewerbesteuer nach §
Sofern die Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Inland geführt wird, erzielt diese auch nach Beendigung der Betriebsaufspaltung kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 KStG. Eine Betriebsaufgabe liegt hier nicht vor.
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