BFH - Urteil vom 26.11.2008
X R 23/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 3 S. 2; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 9/02

Beachtlichkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Falle eines nicht erkannten Gewerbebetriebs; Bemessung des Wertes des ersten Bilanzansatzes eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts

BFH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen X R 23/05

DRsp Nr. 2009/6753

Beachtlichkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Falle eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs"; Bemessung des Wertes des ersten Bilanzansatzes eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts

Im Fall eines "nicht erkannten Gewerbebetriebs", für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 3 S. 2; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist die Witwe des am 30. Juni 1997 verstorbenen Herrn D. D arbeitete im Hauptberuf als Journalist. Die Eheleute D wurden im Streitjahr 1994 zusammenveranlagt. Die Kläger und Revisionskläger zu 2. und 3. (im Folgenden: Klägerin zu 2. und Kläger zu 3.) sind die Kinder des D und dessen gemeinschaftliche Miterben.