BFH - Beschluss vom 08.05.2018
VIII B 124/17
Normen:
AO § 163, § 227; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 822
DZWIR 2018, 384
GmbHR 2018, 862
ZInsO 2018, 1511
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3663/16 AO

Beachtlichkeit des sog. Sanierungserlasses in Übergangsfällen im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen VIII B 124/17

DRsp Nr. 2018/7757

Beachtlichkeit des sog. Sanierungserlasses in Übergangsfällen im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Die BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240), vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) und vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) dürfen für die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Sanierungsgewinn, der dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden, gemäß § 163 AO im Billigkeitswege steuerfrei zu stellen ist, im finanzgerichtlichen Klage- und Revisionsverfahren nicht beachtet werden. 2. NV: Dies gilt auch, wenn das FA nach dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240) einen Teilerlass der Steuer gemäß § 163 AO gewährt hat und der Steuerpflichtige mit dem FA vor dem FG darüber streitet, ob dieses die Vorgaben des Sanierungserlasses zutreffend beachtet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Oktober 2017 2 K 3663/16 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 163, § 227; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.