FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2019
7 V 7180/19
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2;

Befugnis eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug i.R.v. Lieferungen und sonstigen Leistungen; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide auf Antrag; Führen der entgeltlichen Hingabe von Darlehen an Tochtergesellschaften und Enkelgesellschaften zu Umsätzen und einer gewerblichen Tätigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 7 V 7180/19

DRsp Nr. 2020/223

Befugnis eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug i.R.v. Lieferungen und sonstigen Leistungen; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide auf Antrag; Führen der entgeltlichen Hingabe von Darlehen an Tochtergesellschaften und Enkelgesellschaften zu Umsätzen und einer gewerblichen Tätigkeit

Tenor

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 vom 13.06.2019 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 25.06.2019 in Höhe von 90.312,20 € in 2014, in Höhe von 445.830,10 € in 2015 und in Höhe von 269.962,28 € in 2016 ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 24 % der Antragstellerin und zu 76 % dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin als Unternehmerin i.S. des § 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - in den Streitjahren den Vorsteuerabzug beanspruchen konnte.