BFH - Urteil vom 26.06.2013
I R 39/12
Normen:
BGB § 662; KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG 2002 § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; EStG 2002 § 6a Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12081/09

Beginn des Dienstverhältnisses im Sinne von § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG; Übertragung von Vordienstzeiten bei Beendigung und Neuabschluss eines Dienstvertrages; Einkommensteuerliche Behandlung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen I R 39/12

DRsp Nr. 2013/25223

Beginn des Dienstverhältnisses im Sinne von § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG; Übertragung von Vordienstzeiten bei Beendigung und Neuabschluss eines Dienstvertrages; Einkommensteuerliche Behandlung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Ein Dienstverhältnis i.S. von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG 2002 hat mit dem tatsächlichen Dienstantritt beim Dienstberechtigten begonnen. Wird vor Erteilung der Pensionszusage der mit dem zusagenden Unternehmen geschlossene Anstellungsvertrag beendet und ein neuer Dienstvertrag geschlossen, so sind die Dienstzeiten aus dem ersten Rechtsverhältnis als sog. Vordienstzeiten zu berücksichtigen, wenn deren Anrechnung für die im Verlauf des zweiten Dienstverhältnisses erteilte Pensionszusage vereinbart wird. Letzteres gilt auch, wenn es sich bei dem (ersten) Anstellungsvertrag mangels Vergütungsanspruchs um einen Auftrag i.S. von § 662 BGB gehandelt hat.